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B 2021/237

Entscheid Verwaltungsgericht, 08.03.2022

Sg Verwaltungsgericht · 2022-03-08 · Deutsch SG

Rechtsverweigerung, Art. 88 Abs. 1 VRP. Die Asylgesuche der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. Da sie der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachkamen, wies sie das kantonale Migrationsamt zum Bezug der Nothilfe der Gemeinde Vilters-Wangs mit Aufenthaltsort im Ausreise- und Nothilfezentrum "Sonnenberg" zu. Diese Verfügung wurde den Betroffenen ausgehändigt und unangefochten rechtskräftig. Das Sicherheits- und Justizdepartement trat deshalb auf die beim ihm gegen das kantonale Migrationsamt erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde zu Recht nicht ein. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2021/237).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. März 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, B.__, C.__, Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Rechtsverweigerung/Nichteintreten Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.__ (geb. 1961) und seine Ehefrau B.__ (geb. 1968), beide aus dem Irak, reisten am 1. Dezember 2015 zusammen mit ihren beiden Kindern, darunter C.__ (geb. 2008), illegal in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde die Familie in der Gemeinde X.__/SG untergebracht. Die Asylgesuche wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2020 rechtskräftig abgewiesen und die Familie in der Folge verpflichtet, die Schweiz bis 9. Februar 2021 zu verlassen. Da die Familie nicht bereit war, freiwillig auszureisen, verfügte das Migrationsamt am 26. April 2021 die Zuweisung an die Gemeinde Vilters-Wangs mit Aufenthaltsort im Ausreise- und Nothilfezentrum "Sonnenberg" zum Bezug von Nothilfe. Die Familie begab sich ins Zentrum "Sonnenberg" und hält sich seither dort auf. Mit der Begründung, es sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsbegehren eingereicht worden und der Aufenthalt im Zentrum "Sonnenberg" sei mit dem Völkerrecht unvereinbar, ersuchte die Familie das Migrationsamt am 27. Mai 2021 um Zuweisung an die Gemeinde X.__/SG zum Bezug von Sozialhilfe. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 8. Juni 2021 auf das Revisionsbegehren nicht ein. Am 9. Juni 2021 teilte das Migrationsamt der Familie mit, aufgrund des negativen Asylentscheides sei sie bereits von Bundesrechts wegen von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Der Ausschluss stehe nicht im Ermessen der kantonalen Behörde. Für eine formelle Feststellung des Ausschlusses bestehe kein Raum. In diesem Sinn beantwortete das Migrationsamt am 30. Juni 2021 auch eine neuerliche Eingabe der Familie. Am 12. Juli 2021 ersuchte die Familie erneut um Wiedererwägung der Zuweisung des Aufenthaltsorts im Zentrum "Sonnenberg" mit der Begründung, der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements habe am 9. Juni 2021 in einer Fernsehsendung zur Situation abgewiesener Asylsuchender geäussert, schulpflichtige Kinder sollten nicht aus einem gegebenen sozialen Rahmen gerissen, sondern weiterhin in den (Schul-)Gemeinden beschult werden. Dazu teilte das Migrationsamt der Familie am 22. Juli 2021 mit, mit dem gesetzlichen Ausschluss von der Sozialhilfe trete auch die Pflicht, den Grundschulunterricht im Zentrum "Sonnenberg" zu besuchen, von Gesetzes wegen ein. Am 4. August 2021 erhob die Familie beim Sicherheits- und Justizdepartement Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Migrationsamt mit dem Antrag, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sei sie auf Anfang des Schuljahres 2021/22 zwecks Nothilfebezugs und Schulbesuchs von C.__ der Gemeinde X.__/SG zuzuweisen, eventualiter sei das Migrationsamt zur entsprechenden Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs anzuweisen. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ab und trat – unter Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr – auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein. Zur Begründung wird ausgeführt, die Zuweisung an das Zentrum "Sonnenberg" vom 26. April 2021 sei unangefochten geblieben. Die Angelegenheit sei damit rechtskräftig beurteilt. Es fehle ein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Beurteilung. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei daher unzulässig. Aus den Aussagen des Departementsvorstehers in der genannten Fernsehsendung könne kein Wiedererwägungsgrund konstruiert werden. Er habe an keiner Stelle behauptet, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die Weiterführung des Schulunterrichts in der ursprünglichen Schulgemeinde. Die materielle Frage der Zuteilung könnte im Übrigen ohnehin nicht Gegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde sein, vielmehr hätte deren Gutheissung die Rückweisung zur (erstmaligen) inhaltlichen Prüfung zur Folge. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. A.__, B.__ und C.__ (Beschwerdeführer) erhoben gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 20. Oktober 2021 mit Eingabe vom 2. November 2021 (Poststempel: -3.11.2021) und Ergänzung vom 19. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung – ebenfalls unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 17. Januar 2022 unter Verweis auf den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer verzichteten stillschweigend darauf, sich abschliessend zu äussern. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Entscheide des zuständigen Departements über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Verwaltungsbehörden können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 89 Abs. 2 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 Ingress und lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer, deren Begehren von der Vorinstanz abgewiesen wurden, sind zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2021 wurde mit Eingabe vom 2. November 2021 (Poststempel: -3.11.2021) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. November 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Vorinstanz ist auf die von den Beschwerdeführern gegen das Migrationsamt erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, gegen die Zuweisung ins Zentrum "Sonnenberg" – mit welcher der Wegzug aus X.__ verbunden gewesen sei – und den Entzug der Sozialhilfe sei ein ordentliches Rechtsmittel gegeben gewesen. Im Beschwerdeverfahren ist damit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat. Bei Nichteintretensentscheiden darf sich der Beschwerdeführer nicht nur mit der materiellen Seite des Falls – vorliegend also den bei einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 Abs. 2 VRP zulässigen Rügegründen – auseinandersetzen, sondern hat sich mit der Frage zu befassen, warum die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel – vorliegend die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Migrationsamt – eingetreten ist (vgl. Staub/Günthardt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 7 zu Art. 48 VRP). Soweit sich die Beschwerdeführer kritisch zur Umsetzung und Wahrung der Kinderrechte im Asylverfahren und zur Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführer und insbesondere der 14-jährigen C.__ im Zentrum "Sonnenberg" äussern, bewegen sich ihre Ausführungen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Darauf kann deshalb nicht weiter eingegangen werden. Zur vorinstanzlichen Begründung des Nichteintretensentscheides bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz konkretisiere nicht, wann eine anfechtbare, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung im Sinn von Art. 24 VRP an das Kind oder an eine von ihm bestimmte gewillkürte Rechtsvertretung oder wenigstens an die Kindseltern ergangen und unangefochten geblieben oder erfolglos angefochten worden sei. Sie stelle nicht klar, wie sie eine rekursweise Anfechtung der formlosen Zuweisung an die Gemeinde Vilters und somit ans Zentrum "Sonnenberg" resp. den Entzug der Sozialhilfe konstruieren könne, wenn sie schon der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht folgen wolle, wonach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) und der Ausschluss der Rechtsweggarantie mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen sei, nicht vereinbar sei. Nach Art. 88 Abs. 1 VRP kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. – Das Asylgesuch der Beschwerdeführer blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Wegweisung der Familie als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. BVGer D-27/2019 vom 4. Dezember 2020). Das Staatssekretariat für Migration setzte den Beschwerdeführern am 15. Dezember 2020 eine neue Frist zur Ausreise bis 9. Februar 2021 an (Dossier Migrationsamt A.__, S. 250 ff.). Am 29. Januar 2021 erstattete das kantonale Migrationsamt dem Staatssekretariat eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer seien unbekannten Aufenthalts (Dossier Migrationsamt A.__, S. 255). Die Beschwerdeführer reisten – nachdem ihr Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden war und sie im Dublin-Verfahren weggewiesen worden waren – am 26. April 2021 von Bochum/D her erneut in die Schweiz ein. Gleichentags sprachen sie beim st. gallischen Migrationsamt vor, wo sie auf ihren illegalen Status und die damit verbundenen Konsequenzen aufmerksam gemacht wurden. Die Beschwerdeführer gaben bekannt, eine Rückkehr ins Heimatland stehe ausser Frage und beantragten Nothilfe (Dossier Migrationsamt A.__, S. 257 f.). Das Migrationsamt stellte umgehend eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung mit dem Betreff "Zuweisung an Gemeinde zum Bezug von Nothilfe (Art. 82 AsylG)" aus, in welcher die Beschwerdeführer der politischen Gemeinde Vilters-Wangs mit Aufenthaltsort im Zentrum "Sonnenberg" zum Bezug von Nothilfe zugewiesen wurden. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 26. April 2021 ausgehändigt, und A.__ und B.__ bestätigten deren Empfang unterschriftlich (Dossier Migrationsamt A.__, S. 263 ff.). Nach Eröffnung dieser Verfügung wandten sich die Beschwerdeführer erstmals am 27. Mai 2021 schriftlich an das Migrationsamt mit dem Ersuchen, der Gemeinde X.__ zugewiesen zu werden (Dossier Migrationsamt A.__, S. 274). Der Behauptung der Beschwerdeführer, es sei ihrer Tochter oder ihren gesetzlichen Vertretern gegenüber bezüglich der Zuweisung an die politische Gemeinde Vilters-Wangs mit dem Aufenthaltsort im Zentrum "Sonnenberg" nie eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden, steht mithin die Aktenlage entgegen. Die Beschwerdeführer machen zu Recht auch nicht geltend, es sei ihrerseits gegen die Verfügung vom 26. April 2021 ein Rechtsmittel erhoben worden. Nachdem die Beschwerdeführer ihren Aufenthaltsort im Zentrum "Sonnenberg" bezogen hatten, wandten sie sich erstmals am 27. Mai 2021 schriftlich an das Migrationsamt. Da in diesem Zeitpunkt die 14-tägige Rekursfrist offenkundig abgelaufen war, bestand für das Migrationsamt kein Anlass, die Eingabe an die Vorinstanz zur Prüfung, ob damit – sinngemäss – Rekurs gegen die Verfügung vom 26. April 2021 erhoben werde, zu übermitteln. Die Vorinstanz ist damit mit nachvollziehbarer Begründung auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Inwieweit die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung der Rechtsweggarantie im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG einen Anspruch auf eine erneute Zuweisungsverfügung vermitteln und damit bei der Weigerung der Behörde, eine solche zu erlassen, eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a VRP vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen in der Festlegung des Zentrums "Sonnenberg" als Aufenthaltsort keine Verletzung von Verfassungs- und Völkerrecht erkannt (vgl. BGer 8C_225 vom 9. Juni 2020 E. 5.4). Mithin steht nicht eine Verletzung der Rechtsweggarantie im Raum, sondern eine – nach Auffassung der Beschwerdeführer – mit dem Verfassungs- und Völkerrecht nicht vereinbare Rechtsprechung. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen. – Die amtlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Angesichts der offensichtlichen Uneinbringlichkeit ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden. Ausseramtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 bis VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) abzuweisen. Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Der Abteilungspräsident Eugster Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.